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Satzungsänderungen 2022

Um den SV Immenried und dessen Vereinsarbeit zukunftsfähig auszurichten schlägt die Vorstandschaft folgende Satzungsänderungen vor:

Abschnitt

Aktueller Text

Vorgeschlagene Anpassung

§ 5       I. Erwerb der Mitgliedschaft

a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 6       Beiträge

b. Die Beiträge werden per Lastschrift jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres eingezogen.

b. Die Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.

§ 8       Die Mitgliederversammlung

1  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres. Sie ist spätestens zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder in der Schwäbischen Zeitung einzuberufen.

1  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist spätestens zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage einzuberufen.

2  Die Durchführung kann auch virtuell erfolgen.

§ 8       Die Mitgliederversammlung

4  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

4  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 9       Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Ausschuss

1  Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter

2  Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes
  2. dem Schriftführer
  3. dem Hauptkassier
  4. dem Geschäftsführer

3  Der Ausschuss besteht aus:

  1. der Vorstandschaft
  2. dem Abteilungsleiter Herren und dessen Stellvertreter
  3. dem Abteilungsleiter Frauen und dessen Stellvertreter
  4. dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter
  5. dem Platz- und Gerätewart
  6. zwei von der Mitglieder-versammlung zusätzlich gewählten Mitgliedern.

    Die Mitglieder des Ausschusses werden auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

    Folgender Wahlmodus kommt zur Anwendung:

    1. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, die Abteilungsleiter, die Jugendleiter, der Platz- und Gerätewart und die zwei zusätzlichen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. In ungeraden Jahren werden der stellvertretende Vorsitzende und der Hauptkassier bei der Mitgliederversammlung gewählt.

    Dieser Wahlmodus tritt erstmals im Jahre 2002 in Kraft.

    1  Der Vorstand besteht aus

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter

    2  Die Vorstandschaft besteht aus

    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. dem Schriftführer
    3. dem Hauptkassier
    4. dem Geschäftsführer

    3  Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und weiteren von der Vorstandschaft berufenen Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    Die Mitglieder des Ausschusses werden auf 2 Jahre berufen. Sie bleiben bis zu einer  Neuberufung im Amt.

    Folgender Wahlmodus kommt zur Anwendung:

    1. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer bei der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. In ungeraden Jahren werden der stellvertretende Vorsitzende und der Hauptkassier bei der Mitgliederversammlung gewählt.

    Dieses Vorgehen tritt erstmals 2022 in Kraft.

    4  Der Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt ohne Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

    § 9       Der Vorstand, die Vorstandschaft und der Ausschuss

    4  Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    5  Der Ausschuss ist mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.

    6  Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse und Abstimmungen können vom 1. Vorsitzenden als vertraulich erklärt werden. In solchen Fällen besteht Schweigepflicht für alle Anwesenden.

    7  Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Ausschusses aus, so wird es durch Zuwahl des Ausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

    5  Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    6  Der Ausschuss unterstützt die Vorstandschaft bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    7  Der Ausschuss ist mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen. Die Teilnahme an Sitzungen kann auch virtuell erfolgen.

    Anmerkung Weitere Details zu den Regelungen der Ausschussarbeit werden in einer separaten Geschäftsordnung erfasst

    § 11      Aufgabenverteilung des Ausschusses

    1  Der Vorsitzende

    führt den Verein zusammen mit der Vorstandschaft. Er ist an Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses gebunden. Er ruft Sitzungen ein und leitet diese, beurkundet Beschlüsse und überwacht die Durchführung derselben. Außerdem überwacht er die Geschäftsführung und beteiligt sich daran in angemessener Weise. Er erledigt die Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit dem Ausschuss vorher nicht vorgelegt werden konnten, in eigener Regie. Hierüber muss er dem Ausschuss in der nächsten Sitzung berichten. Für besondere Aufgaben kann der 1. Vorsitzende Vereinsmitglieder heranziehen und sie der Aufgabe entsprechend mit Vollmachten ausstatten. In besonderen Fällen kann er aus Sachverständigen einen Beirat bilden und diesen zu Sitzungen und Versammlungen heranziehen, um anstehende Probleme von fachlich qualifizierten Personen klären zu lassen. Bei Abstimmungen in Ausschusssitzungen haben diese Personen kein Stimmrecht. Darüber hinaus kann er, wenn erforderlich, Zweckausschüsse bilden und je nach Notwendigkeit mit Vollmachten ausstatten.

    2  Der 2. Vorsitzende

    vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle. Er kann vom 1. Vorsitzenden mit    besonderen Aufgaben betraut werden.

    3  Der Schriftführer

    ihm obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er führt bei allen Versammlungen der Vereinsorgane die Protokolle. Über den Schriftführer haben alle Mitteilungen an die Öffentlichkeit (Presse) zu laufen, darüber hinaus führt er die Vereins-Chronik.

    4  Der Hauptkassier

    führt die laufenden finanziellen Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er vertritt den 1. und 2. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Ferner hat er mit dem     Platzkassier und den Festwarten, die für diesen Zweck vom Vorstand eingesetzt werden, abzurechnen.

    Die Kasse ist zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Zur Kontrolle ist den    Kassenprüfern in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren. Über die Einnahmen und Ausgaben ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

    5  Der Geschäftsführer

    hat die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Er hat in diesem Rahmen den Vorstand bzw. die Vorstandschaft, insbesondere den Hauptkassier von  Verwaltungstätigkeiten, nach Maßgabe der ihm übertragenen Aufgaben zu entlasten. Ihm sollen hierzu hauptsächlich die laufenden und zeitaufwändigen Aufgaben des Kassiers, wie die laufende Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die Mitgliederkartei übertragen werden. Über die Übertragung der Aufgaben im einzeln entscheidet alleine der Vorstand. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen dem Geschäftsführer zur Erledigung der übertragenen Aufgaben Vollmacht erteilen und diese wieder entziehen.

    6  Der Jugendleiter und sein Stellvertreter

    sind für die Leitung der Vereinsjugend nach den Weisungen des Vorstandes für eine   sportgerechte Unterweisung der Jugendlichen verantwortlich. Sie entscheiden über finanzielle Mittel, die vom Verein oder von Spendern für die Jugendarbeit bereitgestellt werden. Ferner ist der Jugendleiter und sein Stellvertreter in Zusammenarbeit mit dem Vorstand verantwortlich, dass für die einzelnen Jugendmannschaften genügend Trainer und Betreuer gefunden und gestellt werden. Den Bedürfnissen entsprechend kann er einen Jugendauschuss bilden, der die Jugendleiter bei ihrer Arbeit unterstützt.

    7  Die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter

    sind für die Terminierung von Freundschaftsspielen, Vorbereitungsspielen der aktiven      Mannschaften zuständig. Ferner haben sie für die Einhaltung der Termine der Punkterunden zu sorgen. Um diese Aufgaben zu bewältigen, haben sie sich mit den jeweiligen Trainern und dem Spielausschuss zu beraten und zu verständigen. Die Spielerversammlungen und Wahlen der Spielführer und Vertreter der aktiven Mannschaften sowie der Senioren (AH) sind von ihnen zu leiten, sie sollen Binde- und Vermittlungsglied zwischen den Mannschaften, Ausschuss und Vorstand sein.

    8  Der Platz- und Gerätewart

    übernimmt die Pflege des Platzes und ist für den Zustand desselben verantwortlich. Bei schlechten Bodenverhältnissen entscheidet er über die Bespielbarkeit laut Benützungsvertrag mit der Gemeinde. Er ist auch für den Zustand der Geräte verantwortlich.

    9  Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder

    vertreten die Interessen der aktiven und passiven Vereinsmitglieder

    § 11 entfällt zukünftig

    Anmerkung Weitere Details zu den Regelungen der Ausschussarbeit, den Rollen und Aufgaben und deren Zusammenarbeit werden in einer separaten Geschäftsordnung erfasst.